FG München - Beschluss vom 22.05.2009
15 V 182/09
Normen:
AO § 88; AO § 208 Abs. 1 S. 1; AO § 162; AO § 397; AO § 399 Abs. 1; AO § 201; StPO § 152 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Grenzen der Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung; Zuschätzung von Betriebseinnahmen aus anderen Veranlagungszeiträumen; Kein Wahlrecht für die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens

FG München, Beschluss vom 22.05.2009 - Aktenzeichen 15 V 182/09

DRsp Nr. 2009/22928

Grenzen der Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung; Zuschätzung von Betriebseinnahmen aus anderen Veranlagungszeiträumen; Kein Wahlrecht für die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens

1. Ein in der Schlussbesprechung einer Betriebsprüfung fachkundig vertretener Steuerpflichtiger kann gegen eine tatsächliche Verständigung über streitige Besteuerungsgrundlagen nicht einwenden, er sei sich der steuerlichen Konsequenzen, insbesondere der Höhe der Steuernachzahlungen, die sich aus den der tatsächlichen Verständigung zugrunde gelegten Zuschätzungsbeträgen ergeben haben, nicht bewusst gewesen. 2. Umfasst die in der Schlussbesprechung der Ergebnisse einer Betriebsprüfung getroffene tatsächliche Verständigung eine Regelung, wonach die im Veranlagungszeitraum zuzuschätzenden Betriebseinnahmen teilweise in - von der Betriebsprüfung nicht umfassten - anderen Veranlagungszeiträumen erzielt wurden, bindet die dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung entgegenstehende Regelung die Beteiligten insoweit nicht.