FG München - Beschluss vom 22.01.2010
10 V 2438/09
Normen:
AO § 162 Abs. 2; AO § 146 Abs. 1 S. 1; AO § 147 Abs. 1 Nr. 5;

Grenzen der Hinzuschätzung von ungeklärten privaten Geldzuflüssen bei Vorliegen von Buchführungsmängeln

FG München, Beschluss vom 22.01.2010 - Aktenzeichen 10 V 2438/09

DRsp Nr. 2010/5690

Grenzen der Hinzuschätzung von ungeklärten privaten Geldzuflüssen bei Vorliegen von Buchführungsmängeln

Auch bei nicht ordnungsgemäßer Buchführung rechtfertigt ein ungeklärter Geldzufluss auf einem privaten Konto eine Hinzuschätzung nur, wenn ein Bezug zwischen der nicht ordnungsgemäßen Buchführung und dem ungeklärten Geldzufluss mit der für eine Schätzung erforderlichen Wahrscheinlichkeit hergestellt werden kann.

1. Die Änderungsbescheide zur ESt 2001, 2002 und 2003 vom 06.03.2009 und zum Gewerbesteuermessbetrag 2001, 2002 und 2003 vom 11.03.2009 werden bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung insoweit von der Vollziehung ausgesetzt, als sich aus den nach dem Ergebnis der Außenprüfung vorgenommenen Gewinnzuschätzungen bei den gewerblichen Einkünften des Antragstellers zu 1) Nachzahlungsbeträge zur Einkommensteuer bzw. Erhöhungen des Gewerbesteuermessbetrags ergeben.

2. Die durch die Einkommensteuerbescheide 2001, 2002 und 2003 vom 06.03.2009 angefallenen Säumniszuschläge werden ab Fälligkeit aufgehoben, soweit sie durch die ausgesetzte Einkommensteuer entstanden sind.

3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

4. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Normenkette:

AO § 162 Abs. 2; AO § 146 Abs. 1 S. 1; AO § 147 Abs. 1 Nr. 5;

Tatbestand:

I.