1. Die Änderungsbescheide zur ESt 2001, 2002 und 2003 vom 06.03.2009 und zum Gewerbesteuermessbetrag 2001, 2002 und 2003 vom 11.03.2009 werden bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung insoweit von der Vollziehung ausgesetzt, als sich aus den nach dem Ergebnis der Außenprüfung vorgenommenen Gewinnzuschätzungen bei den gewerblichen Einkünften des Antragstellers zu 1) Nachzahlungsbeträge zur Einkommensteuer bzw. Erhöhungen des Gewerbesteuermessbetrags ergeben.
2. Die durch die Einkommensteuerbescheide 2001, 2002 und 2003 vom 06.03.2009 angefallenen Säumniszuschläge werden ab Fälligkeit aufgehoben, soweit sie durch die ausgesetzte Einkommensteuer entstanden sind.
3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
4. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
I.
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