BFH - Urteil vom 28.01.2009
X R 35/07
Normen:
EStG § 15 Abs. 2; FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; FGO § 139 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 09.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 6451/03

Grenzen der privaten Vermögensverwaltung in sog. Errichtungsfällen bei Herstellungskosten von ca. 2,35 Mio. DM; Gleichstellung von Sonderzahlungen in unbegrenzter Höhe ohne die üblicherweise bei einer solchen Gestaltung getroffene Vereinbarung einer Vorfälligkeitsentschädigung; Nachhaltigkeit bei der Veräußerung eines einzigen selbst bebauten Grundstücks

BFH, Urteil vom 28.01.2009 - Aktenzeichen X R 35/07

DRsp Nr. 2009/13410

Grenzen der privaten Vermögensverwaltung in sog. Errichtungsfällen bei Herstellungskosten von ca. 2,35 Mio. DM; Gleichstellung von Sonderzahlungen in unbegrenzter Höhe ohne die üblicherweise bei einer solchen Gestaltung getroffene Vereinbarung einer Vorfälligkeitsentschädigung; Nachhaltigkeit bei der Veräußerung eines einzigen selbst bebauten Grundstücks

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2; FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; FGO § 139 Abs. 3 S. 3;

Gründe:

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind verheiratet und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist als Bauingenieur selbständig tätig und erzielt hieraus gewerbliche Einkünfte.

Der Kläger erhielt im Oktober 1992 von seiner Mutter im Wege vorweggenommener Erbfolge unter anderem das unbebaute Grundstück E. Das Grundstück gehörte seit ca. 1960 der Mutter. Auf dem Grundstück E errichtete der Kläger auf einer Teilfläche ein Mehrfamilienhaus mit elf Wohneinheiten aufgrund der Baugenehmigung vom 6. Dezember 1993. Das Objekt wurde mit Herstellungskosten von ca. 2,35 Mio. DM im November 1994 fertiggestellt.