OLG Karlsruhe - Beschluss vom 25.08.2020
9 U 29/19
Normen:
BGB § 138 Abs. 1; BGB § 177 Abs. 1; BGB § 181;
Fundstellen:
GmbHR 2021, 261
NotBZ 2021, 309
WM 2021, 645
ZIP 2021, 571
ZInsO 2022, 326
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 28.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 29/19

Grenzen der Selbstvertretung des Geschäftsführers einer GmbH bei Geschäften mit dieserWirksamkeit eines notariellen Schuldanerkenntnisses zur Absicherung der Ansprüche des Geschäftsführers aus dem Einstellungsvertrag

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.08.2020 - Aktenzeichen 9 U 29/19

DRsp Nr. 2021/1279

Grenzen der Selbstvertretung des Geschäftsführers einer GmbH bei Geschäften mit dieser Wirksamkeit eines notariellen Schuldanerkenntnisses zur Absicherung der Ansprüche des Geschäftsführers aus dem Einstellungsvertrag

1. Der Geschäftsführer einer GmbH hat in seiner Tätigkeit ausschließlich die Interessen der Gesellschaft zu verfolgen. Er ist auch dann nicht berechtigt, bei der Vertretung eigene wirtschaftliche Interessen zu verfolgen, wenn die Gesellschaft ihn vom Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) befreit hat.2. Der Geschäftsführer einer GmbH ist ohne ausdrückliches Einverständnis der Gesellschafter nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag durch die Bestellung einer Sicherheit (notarielles Schuldanerkenntnis) zu Lasten der GmbH abzusichern.3. Weiß der Geschäftsführer, dass er auf die Einräumung der Sicherheit keinen Anspruch hat, ist das im Wege des Selbstkontrahierens abgegebene notarielle Schuldanerkenntnis wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Auf die Frage, ob eine solche Sicherheit in ähnlichen Fällen von den Beteiligten als üblich oder angemessen angesehen wird, kommt es nicht an.

Tenor