FG Saarland - Urteil vom 29.04.2004
2 K 305/00
Normen:
DBA-Frankreich Art. 13 Abs. 5 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 1060

Grenzgängereigenschaft eines Steuerpflichtigen mit Wohnsitz im französischen und Arbeitsort im inländischen Grenzgebiet; Lohnsteuer-Nachforderung

FG Saarland, Urteil vom 29.04.2004 - Aktenzeichen 2 K 305/00

DRsp Nr. 2004/11009

Grenzgängereigenschaft eines Steuerpflichtigen mit Wohnsitz im französischen und Arbeitsort im inländischen Grenzgebiet; Lohnsteuer-Nachforderung

In die Berechnung der für die Grenzgängereigenschaft eines Steuerpflichtigen mit Wohnsitz im französischen und Arbeitsort im inländischen Grenzgebiet nach Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich schädlichen Grenze von 45 Tagen, an denen sich der Grenzgänger außerhalb der Grenzzone aufgehalten hat, sind nur solche Dienstreisetage einzubeziehen, an denen der Arbeitgeber nach den lohnsteuerrechtlichen Vorschriften den Höchstbetrag an lohnsteuerfrei zulässigem Verpflegungsmehraufwand gewährt hat. Dies sind nur solche Tage, an denen der Grenzgänger 24 Stunden abwesend gewesen ist.

Normenkette:

DBA-Frankreich Art. 13 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Lohnsteuer-Nachforderungsbescheids betreffend die Jahre 1996 und 1997, den der Beklagte gegenüber dem Kläger erlassen hat.

Der Kläger ist im grenznahen B. (Frankreich) wohnhaft und war in den Streitjahren als Arbeitnehmer bei der D-GmbH im Inland beschäftigt, für die er innerhalb und außerhalb der Grenzzone Dienstreisen durchführte. Die Arbeitgeberin behandelte den Kläger als Grenzgänger im Sinne des Doppelbesteuerungsrechts und behielt für ihn keine Lohnsteuer ein.