Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Lohnsteuer-Nachforderungsbescheids betreffend die Jahre 1996 und 1997, den der Beklagte gegenüber dem Kläger erlassen hat.
Der Kläger ist im grenznahen B. (Frankreich) wohnhaft und war in den Streitjahren als Arbeitnehmer bei der D-GmbH im Inland beschäftigt, für die er innerhalb und außerhalb der Grenzzone Dienstreisen durchführte. Die Arbeitgeberin behandelte den Kläger als Grenzgänger im Sinne des Doppelbesteuerungsrechts und behielt für ihn keine Lohnsteuer ein.
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