FG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.03.2009
3 K 129/07
Normen:
DBA CHE Art. 15a; DBA CHE Art. 15 Abs. 1 S. 2; DBA CHE Art. 15 Abs. 4 S. 1; Schweizer Obligationenrecht Art. 462; EStG § 34c Abs. 3 Alt. 3;

Grenzgängereigenschaft nach DBA-Schweiz; Keine Nichtrückkehrtage bei Rückreise aus Drittland, an Sonn- und Feiertagen bei Geschäftsreise und Tätigkeit im Inland

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.03.2009 - Aktenzeichen 3 K 129/07

DRsp Nr. 2010/3109

Grenzgängereigenschaft nach DBA-Schweiz; Keine Nichtrückkehrtage bei Rückreise aus Drittland, an Sonn- und Feiertagen bei Geschäftsreise und Tätigkeit im Inland

1. Die Grenzgängereigenschaft im Sinne des Art. 15a DBA-Schweiz setzt voraus, dass ein in der Bundesrepublik Deutschland ansässiger Arbeitnehmer regelmäßig die Grenze zur Schweiz überquert. Dies erfordert kein tägliches jedoch mehr als nur ein gelegentliches Überqueren der Grenze zur Schweiz. 2. Keine für die Grenzgängereigenschaft schädlichen Nichtrückkehrtage sind Tage, an denen der Grenzgänger von mehrtägigen Geschäftsreisen aus Drittstaaten an seinen Wohnsitz zurückkehrt und Arbeitstage in der BRD. 3. Sind Wochend- und Feiertage keine im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitstage, sind sie auch dann keine für die Grenzgängereigenschaft schädlichen Nichtrückkehrtage i. S. d. Art. 15a Abs. 2 S. 2 DBA-Schweiz, wenn sie auf einer Geschäftsreise verbracht werden und der Arbeitgeber die Reisekosten übernimmt. 4. Zwischenstaatlichen Verständigungsvereinbarungen kommt keine unmittelbare Gesetzeskraft zu. 5. Ein Handlungsbevollmächtigter i. S. v. Art. 462 des Schweizer Oblgationenrechts ist kein leitender Angestellter i. S. d. Art. 15 Abs. 4 S. 1 DBA-Schweiz

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.