Streitig ist, ob die in Deutschland wohnende Klägerin in den Jahren 1994 bis 1996 mit ihren in der Schweiz erzielten Lohneinkünften als Drogentherapiemitarbeiterin gem. Art. 15 a DBA Schweiz als Grenzgängerin in Deutschland steuerpflichtig war.
Die im Jahr 1960 geborene Klägerin wohnte vom 1. Oktober 1992 bis zum 31. August 1996 in X und zog im Anschluss daran nach Y um.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|