FG Düsseldorf - Urteil vom 20.03.2002
4 K 3636/98 AO
Normen:
AO § 227 ; EStG § 50 Abs. 4 ; EStG § 52 Abs. 30a Satz 2 ; FGO § 101 Satz 2 ;

Grenzpendlerbesteuerung; Einkommensteuererlass; Ermessen; Sachliche Unbilligkeit; Übergangsregelung - Erlass von Einkommensteuer und sachliche Unbilligkeit bei der Übergangsregelung zur Grenzpendlerbesteuerung

FG Düsseldorf, Urteil vom 20.03.2002 - Aktenzeichen 4 K 3636/98 AO

DRsp Nr. 2002/14589

Grenzpendlerbesteuerung; Einkommensteuererlass; Ermessen; Sachliche Unbilligkeit; Übergangsregelung - Erlass von Einkommensteuer und sachliche Unbilligkeit bei der Übergangsregelung zur Grenzpendlerbesteuerung

1. Die Ablehnung des im Jahre 1994 wegen sachlicher Unbilligkeit gestellten Erlassantrags eines beschränkt steuerpflichtigen Grenzpendlers, der im November 1993 u.a. ohne Abzug von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen bestandskräftig zur Einkommensteuer 1987-1992 veranlagt worden ist, ist ermessenswidrig, wenn sie allein unter Hinweis auf den abschließenden Charakter der Übergangsregelung zu dem am 01.07.1994 in Kraft getretenen GrenzpendlerG (§52 Abs. 30a Satz 2 EStG) erfolgt. Denn die Erfüllung der dort aufgestellten Anwendungsvoraussetzung eines Billigkeitsantrags vor dem 13.10.1993 kommt bei dieser Sachlage nicht in Betracht. 2. Die Möglichkeit von Billigkeitsmaßnahmen für Grenzgänger, die ihre Einkünfte ausschließlich im Inland erzielt haben, bestand auch vor Inkrafttreten des GrenzpendlerG. Sie kann insoweit nicht rückwirkend durch die Übergangsregelung des § 52 Abs. 30a Satz 2 EStG ausgeschlossen werden.

Normenkette:

AO § 227 ; EStG § 50 Abs. 4 ; EStG § 52 Abs. 30a Satz 2 ; FGO § 101 Satz 2 ;

Tatbestand: