BFH - Beschluss vom 21.01.2004
VII B 99/03
Normen:
EG Art. 50 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; StBerG § 3 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 827
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 19.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1820/02

Grenzüberschreitende Hilfeleistung in Steuersachen

BFH, Beschluss vom 21.01.2004 - Aktenzeichen VII B 99/03

DRsp Nr. 2004/4986

Grenzüberschreitende Hilfeleistung in Steuersachen

1. Der für § 3 Nr. 4 Satz 1 StBerG maßgebende Begriff der Dienstleistung i.S. des Art. 50 EG ist durch die Rspr. des EuGH und - ihr folgend - des BFH geklärt. Vom Erlaubnistatbestand dieser Vorschrift werden nur grenzüberschreitende, vorübergehende Hilfeleistungen in Steuersachen erfasst.2. Durch die Rspr. des EuGH ist geklärt, unter welchen Voraussetzungen eine grenzüberschreitende Dienstleistung einen nur vorübergehenden Charakter hat.3. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass durch die Regelung in § 3 Nr. 4 StBerG weder die Niederlassungsfreiheit noch die Dienstleistungsfreiheit unzulässig beeinträchtigt werden.

Normenkette:

EG Art. 50 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; StBerG § 3 Nr. 4 ;

Gründe: