I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) veranstaltet Busreisen. Zu einem Pauschalpreis bietet sie den Reiseteilnehmern Beförderung, Unterkunft, Verpflegung, Reiseleitung usw. an (Pauschalreise). Die Beförderung erbringt sie mit eigenen Reisebussen. Zur Ermittlung des Entgelts für die Beförderung wurde der Pauschalpreis von der Klägerin in einen auf die Beförderung und einen auf die übrigen Leistungen entfallenden Betrag aufgeteilt. Bei grenzüberschreitender Beförderung im Streitjahr (1983) teilte die Klägerin das auf die Beförderung entfallende Gesamtentgelt auf die steuerbare Beförderung im Inland (Erhebungsgebiet) und die nichtsteuerbare Beförderung im Ausland (Außengebiet) auf.
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