FG Köln - Urteil vom 20.02.2014
11 K 922/09
Normen:
StBerG § 3 Nr 1; StBerG § 3a; StBerG § 46 Abs 2 Nr 4; AO § 80 Abs 5;

Grenzüberschreitende Steuerberatungstätigkeit

FG Köln, Urteil vom 20.02.2014 - Aktenzeichen 11 K 922/09

DRsp Nr. 2014/7903

Grenzüberschreitende Steuerberatungstätigkeit

Wird eine Bestellung zum Steuerberater in Deutschland aus Verbraucherschutzgründen (hier: Vermögensverfall) widerrufen, kann dieser Widerruf nicht durch eine grenzüberschreitende steuerberatende Dienstleistung umgangen werden.

Normenkette:

StBerG § 3 Nr 1; StBerG § 3a; StBerG § 46 Abs 2 Nr 4; AO § 80 Abs 5;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Zurückweisung nach § 80 Abs. 5 AO.

Die Bestellung des Klägers als Steuerberater wurde im Jahr 2000 gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG wegen Vermögensverfalls durch das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen widerrufen. Die dagegen erhobene Klage vor dem Finanzgericht Köln blieb ebenso erfolglos wie eine daraufhin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH-Beschluss vom 1.8.2002 VII B 35/02, BFH/NV 2002, 1499). Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde gemäß §§ 93 a, 93 b Bundesverfassungsgerichtsgesetz nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG-Beschluss vom 4.12.2002 1 BvR 2046/02, n.v.).