Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Zurückweisung nach § 80 Abs. 5 AO.
Die Bestellung des Klägers als Steuerberater wurde im Jahr 2000 gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG wegen Vermögensverfalls durch das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen widerrufen. Die dagegen erhobene Klage vor dem Finanzgericht Köln blieb ebenso erfolglos wie eine daraufhin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH-Beschluss vom 1.8.2002 VII B 35/02, BFH/NV 2002, 1499). Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde gemäß §§
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