BFH - Beschluss vom 21.01.2005
II B 165/03
Normen:
GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2049
BFH/NV 2005, 2049
Vorinstanzen:
FG Münster - 8 K 5058/01 GrE - 16.10.2003,

GrESt - Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs

BFH, Beschluss vom 21.01.2005 - Aktenzeichen II B 165/03

DRsp Nr. 2005/10528

GrESt - Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs

§ 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG setzt voraus, dass Bindungen von grunderwerbsteuerrechtlicher Bedeutung zwischen den Beteiligten des Erwerbsvorgangs nicht mehr bestehen bleiben.

Normenkette:

GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Mit notariell beurkundetem Grundstückskaufvertrag vom 18. Juli 2000 erwarben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) von dem Verkäufer (V) je 265/1000 Miteigentumsanteile und die G-GmbH die restlichen 470/1000 Miteigentumsanteile an einem unbebauten Grundstück, auf dem die Errichtung eines Vier-Familienhauses beabsichtigt war. Zugunsten der Kläger wurde die Eintragung einer Auflassungsvormerkung beantragt und bewilligt. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte gegen die Kläger durch Bescheide vom 7. September 2000 Grunderwerbsteuer von jeweils ... DM fest.