I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), eine Kommanditgesellschaft, ist als Folge einer am 2. Oktober 2000 in das Handelsregister eingetragenen Verschmelzung gemäß § 20 Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) Gesamtrechtsnachfolgerin der S-KG. Zum Vermögen der S-KG gehörten fünf Grundstücke. Persönlich haftende, am Vermögen jeweils nicht beteiligte Gesellschafterin sowohl der Antragstellerin als auch der S-KG war die B-GmbH. Am Vermögen der S-KG allein beteiligte Kommanditistin war die Antragstellerin. Die S-KG hatte durch einen am 21. Dezember 1998 in das Handelsregister eingetragenen Formwechsel aus einer GmbH nach §§ 190 ff., §§ 226 ff. die Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft (KG) erhalten. Gesellschafter der S-GmbH waren im Zeitpunkt des Formwechsels die Antragstellerin sowie die B-GmbH.
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