BFH - Beschluss vom 19.03.2003
II B 96/02
Normen:
GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 6 S. 2 § 6 Abs. 2, 4 § 8 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1090

GrESt; 5-Jahres-Frist nach § 6 Abs. 4 GrEStG

BFH, Beschluss vom 19.03.2003 - Aktenzeichen II B 96/02

DRsp Nr. 2003/8665

GrESt; 5-Jahres-Frist nach § 6 Abs. 4 GrEStG

Beim Übergang eines Grundstücks von einer Gesamthand in das Alleineigentum einer an der Gesamthand beteiligten Person wird die Steuer gem. § 6 Abs. 2 GrEStG 1983 nicht erhoben, soweit der Erwerber am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist. Das gilt insoweit nicht, als der Gesamthänder innerhalb von 5 Jahren vor dem Erwerbsvorgang seinen Anteil an der Gesamthand durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat.

Normenkette:

GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 6 S. 2 § 6 Abs. 2, 4 § 8 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), eine Kommanditgesellschaft, ist als Folge einer am 2. Oktober 2000 in das Handelsregister eingetragenen Verschmelzung gemäß § 20 Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) Gesamtrechtsnachfolgerin der S-KG. Zum Vermögen der S-KG gehörten fünf Grundstücke. Persönlich haftende, am Vermögen jeweils nicht beteiligte Gesellschafterin sowohl der Antragstellerin als auch der S-KG war die B-GmbH. Am Vermögen der S-KG allein beteiligte Kommanditistin war die Antragstellerin. Die S-KG hatte durch einen am 21. Dezember 1998 in das Handelsregister eingetragenen Formwechsel aus einer GmbH nach §§ 190 ff., §§ 226 ff. die Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft (KG) erhalten. Gesellschafter der S-GmbH waren im Zeitpunkt des Formwechsels die Antragstellerin sowie die B-GmbH.