BFH - Beschluss vom 29.08.2007
II B 108/06
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2350
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 30.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 202/06

GrESt: Differenzierung zwischen formwechselnder Umwandlung und übertragender Umwandlung verfassungsgemäß; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

BFH, Beschluss vom 29.08.2007 - Aktenzeichen II B 108/06

DRsp Nr. 2007/17555

GrESt: Differenzierung zwischen formwechselnder Umwandlung und übertragender Umwandlung verfassungsgemäß; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. 2. Der Gesetzgeber hat bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum. 3. Gegen die unterschiedliche grunderwerbsteuerrechtliche Behandlung eines Grundstücksübergangs aufgrund einer formwechselnden Umwandlung einerseits und der übertragenden Umwandlung andererseits bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine KG, deren persönlich haftende Gesellschafterin die X und Y GbR ohne Vermögensbeteiligung ist und deren Kommanditisten X und Y zu gleichen Anteilen sind. Diese Kommanditisten waren zugleich die einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH.