BFH - Beschluss vom 29.08.2005
II B 157/04
Normen:
GrEStG (1997) § 8 Abs. 1 § 9 Abs. 1 ; UStG § 4 Nr. 9 lit. a § 15 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 122
Vorinstanzen:
FG München, vom 27.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1959/02

GrESt; einheitlicher Erwerbsgegenstand

BFH, Beschluss vom 29.08.2005 - Aktenzeichen II B 157/04

DRsp Nr. 2005/19569

GrESt; einheitlicher Erwerbsgegenstand

1. Ist die Pflicht zur Verschaffung einer ETW in einem einzigen (Kauf-)Vertrag begründet und dabei ein auf Grund und Boden entfallender Kaufpreisanteil gesondert angegeben worden, bedarf es keiner Heranziehung der Rechtsprechung zum einheitlichen Erwerbsgegenstand, um die GrESt nach dem Gesamtkaufpreis zu bemessen.2. Die Frage, ob der Kaufpreis um die Vorsteuerbelastung des Verkäufers, die dieser in dem Kaufpreis einkalkuliert hat, zu mindern ist, ist nicht klärungsbedürftig. Denn sie ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 GrEStG ohne weiteres dahin zu beantworten, dass der Kaufpreis ungemindert als Bemessungsgrundlage anzusetzen ist. Da die USt aus den Vorbezügen den Verkäufern und nicht den Kl. gegenüber festgesetzt worden ist, kann auch nicht von einer Doppelbelastung gesprochen werden, die mit Sinn und Zweck des § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG nicht vereinbar wäre.

Normenkette:

GrEStG (1997) § 8 Abs. 1 § 9 Abs. 1 ; UStG § 4 Nr. 9 lit. a § 15 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe: