BFH - Urteil vom 02.03.2006
II R 47/04
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1509
DStRE 2006, 1020
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 25.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 360/00

GrESt: einheitlicher Erwerbsgegenstand

BFH, Urteil vom 02.03.2006 - Aktenzeichen II R 47/04

DRsp Nr. 2006/18623

GrESt: einheitlicher Erwerbsgegenstand

Ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen Kauf- und Bauvertrag i. S. der Grundsätze zum einheitlichen Erwerbsgegenstand ist auch dann zu bejahen, wenn eine mit dem Veräußerer personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich eng verbundene Person vor Abschluss bzw. Wirksamwerden des Grundstückskaufvertrags aufgrund konkreter und bis zur Baureife gediehenen Vorplanung dem Käufer die Errichtung eines bestimmten Gebäudes auf dem vom Verkäufer angebotenen Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis anbietet und der Erwerber dieses Angebot ebenso wie das Angebot zum Grundstückskauf annimmt (Anschluss an BFH-Urt. v. 23.11.1994 - II R 53/94 -, BStBl II 1995, 331 und v. 15.3.2000 - II R 34/98 -, BFH/NV 2000, 1240).

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 9 Abs. 1 ;

Gründe: