BFH - Beschluss vom 03.08.2006
II B 153/05
Normen:
GrEStG § 8 Abs. 1 § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2129
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 08.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1341/01

GrESt: einheitlicher Erwerbsgegenstand

BFH, Beschluss vom 03.08.2006 - Aktenzeichen II B 153/05

DRsp Nr. 2006/24762

GrESt: einheitlicher Erwerbsgegenstand

Es ist höchstrichterlich geklärt, unter welchen Voraussetzungen ein bei Abschluss des Kaufvertrags tatsächlich unbebautes Grundstück in bebautem Zustand Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist mit der Folge, dass auch die Aufwendungen für die Bebauung in die Bemessungsgrundlage für die GrESt einzubeziehen sind.

Normenkette:

GrEStG § 8 Abs. 1 § 9 Abs. 1 ;

Gründe: