FG Berlin, vom 08.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1341/01
GrESt: einheitlicher Erwerbsgegenstand
BFH, Beschluss vom 03.08.2006 - Aktenzeichen II B 153/05
DRsp Nr. 2006/24762
GrESt: einheitlicher Erwerbsgegenstand
Es ist höchstrichterlich geklärt, unter welchen Voraussetzungen ein bei Abschluss des Kaufvertrags tatsächlich unbebautes Grundstück in bebautem Zustand Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist mit der Folge, dass auch die Aufwendungen für die Bebauung in die Bemessungsgrundlage für die GrESt einzubeziehen sind.