BFH - Urteil vom 25.01.2006
II R 61/04
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 18 § 19 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1059
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 14.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 61/01

GrESt; einheitlicher Erwerbsgegenstand; Bauvertrag als nachträgliche bekannt gewordene Tatsache

BFH, Urteil vom 25.01.2006 - Aktenzeichen II R 61/04

DRsp Nr. 2006/8847

GrESt; einheitlicher Erwerbsgegenstand; Bauvertrag als nachträgliche bekannt gewordene Tatsache

1. Eine unanfechtbare Steuerfestsetzung kann nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert werden, soweit dem FA nachträglich Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen.2. Zu derartigen Tatsachen zählen auch die Umstände, die ein sog. einheitliches Vertragswerk begründen, insbesondere ein vom Erwerber geschlossener Bau-, Betreuungs- oder Geschäftsbesorgungsvertrag, der in objektiv engem sachlichem Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag steht.3. Liegen die Voraussetzungen eines Grundstückserwerbs mit zu errichtendem Gebäude vor (einheitlicher Erwerbsgegenstand) und erfährt das FA erst nachträglich von dem Bauvertrag, so stellt dieser die nachträglich bekannt gewordenen Tatsache dar.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 18 § 19 ;

Gründe: