BFH - Urteil vom 23.08.2006
II R 42/04
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 2 Abs. 3 § 7 § 9 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 760
DStRE 2007, 430
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 25.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 122/00

GrESt; einheitlicher Leistungsgegenstand

BFH, Urteil vom 23.08.2006 - Aktenzeichen II R 42/04

DRsp Nr. 2007/2461

GrESt; einheitlicher Leistungsgegenstand

1. Zu den Voraussetzungen für einen einheitlichen Leistungsgegenstand hinsichtlich eines grunderwerbsteuerrechtlichen Erwerbsvorgangs.2. Ein sachlicher Zusammenhang zwischen Verträgen ist gegeben, wenn der Erwerber im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags in seiner Entscheidung über das "Ob" und "Wie" der Baumaßnahme gegenüber der Veräußererseite nicht mehr frei war und deshalb feststand, dass er das Grundstück nur in einem bestimmten (bebauten) Zustand erhalten würde.3. Zum engen sachlichen Zusammenhang zwischen Kauf- und Bauvertrag, wenn auf der Veräußererseite mehrere Personen als Vertragspartner auftreten.4. Ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen Kauf- und Bauvertrag wird indiziert, wenn der Veräußerer aufgrund einer in bautechnischer und finanzieller Hinsicht konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis anbietet und der Erwerber dieses Angebot annimmt.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 2 Abs. 3 § 7 § 9 ;

Gründe: