BFH - Beschluss vom 21.12.2006
II B 184/05
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 763
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 26.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 196/03

GrESt: einheitlicher Vertragsgegenstand

BFH, Beschluss vom 21.12.2006 - Aktenzeichen II B 184/05

DRsp Nr. 2007/2852

GrESt: einheitlicher Vertragsgegenstand

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass ein einheitlicher Vertragsgegenstand "bebautes Grundstück" dadurch indiziert wird, wenn der Veräußerer aufgrund einer annähernd zur Baureife gediehenen Vorplanung dem Erwerber ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis anbietet und dieser das Angebot annimmt.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung des Finanzgerichts (FG) weicht nicht von der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. Oktober 2004 II R 12/03 (BFHE 208, 51, BStBl II 2005, 220) ab; eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist deshalb nicht erforderlich.