BFH - Beschluss vom 08.08.2002
II B 62/01
Normen:
FGO § 116 Abs. 3 S. 3 § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; GrEStG;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 62

GrESt; einheitlicher Vertragsgegenstand; grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluss vom 08.08.2002 - Aktenzeichen II B 62/01

DRsp Nr. 2002/16207

GrESt; einheitlicher Vertragsgegenstand; grundsätzliche Bedeutung

Allein der Hinweis, der BFH habe über einen mit dem Streitfall vergleichbaren Fall bzw. über die Anwendbarkeit der Rspr.-Grundsätze zum so genannten "einheitlichen Vertragsgegenstand" auf diese Fallvariante noch nicht entschieden, reicht zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht aus. Vielmehr bedarf es hierzu der Auseinandersetzung mit der einschlägigen höchstrichterlichen Rspr. und der Darlegung, weshalb die bestehenden Rspr.-Grundsätze auf die zur Entscheidung gestellte Fallvariante nicht übertragbar sind.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 3 S. 3 § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; GrEStG;

Gründe: