I. Seit 1931 waren V und dessen Sohn S, bei denen es sich um Berechtigte i.S. des § 1 Abs. 6 des Vermögensgesetzes (VermG) handelte, zu je 1/2 Eigentümer eines in Berlin belegenen Grundstücks. Während der nationalsozialistischen Diktatur wurde zunächst die Zwangsverwaltung des Grundstücks angeordnet; im Jahr 1940 wurde es durch Abwesenheitspfleger an einen Dritten veräußert. Dessen Vermögen wurde von den Behörden der Sowjetischen Besatzungszone bzw. der DDR eingezogen und das Grundstück in Eigentum des Volkes überführt.
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