BFH - Urteil vom 18.03.2005
II R 40/03
Normen:
VermG § 34 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1626
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 26.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1280/01

GrESt; Erwerb nach dem VermG

BFH, Urteil vom 18.03.2005 - Aktenzeichen II R 40/03

DRsp Nr. 2005/9317

GrESt; Erwerb nach dem VermG

1. Erwirbt die Bundesrepublik ein Grundstück nach dem VermG, ist dieser Erwerb selbst dann grunderwerbsteuerfrei, wenn die Rechte an dem Grundstück zuvor aufgrund des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik und der Regierung der USA über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche - Vermögensregelungsabkommen - vom 13.5.1992 auf die Bundesrepublik übergegangen sind.2. Das gesetzgeberische Ziel, den Handel mit Restitutionsansprüchen grunderwerbsteuerlich nicht zu begünstigen, wird durch Einbeziehung der gesetzlichen Anspruchserwerbe nach dem Vermögensregelungsabkommen nicht gefährdet.

Normenkette:

VermG § 34 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Seit 1931 waren V und dessen Sohn S, bei denen es sich um Berechtigte i.S. des § 1 Abs. 6 des Vermögensgesetzes (VermG) handelte, zu je 1/2 Eigentümer eines in Berlin belegenen Grundstücks. Während der nationalsozialistischen Diktatur wurde zunächst die Zwangsverwaltung des Grundstücks angeordnet; im Jahr 1940 wurde es durch Abwesenheitspfleger an einen Dritten veräußert. Dessen Vermögen wurde von den Behörden der Sowjetischen Besatzungszone bzw. der DDR eingezogen und das Grundstück in Eigentum des Volkes überführt.