BFH - Beschluß vom 24.05.2000
II B 120/99
Normen:
BGB § 177 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; GrEStG (1983) § 23 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1499

GrESt; genehmigungsbedürftige Verträge; Verwirklichung des Erwerbsvorgangs

BFH, Beschluß vom 24.05.2000 - Aktenzeichen II B 120/99

DRsp Nr. 2000/8394

GrESt; genehmigungsbedürftige Verträge; Verwirklichung des Erwerbsvorgangs

1. Die Frage der Auswirkung zivilrechtlich erforderlicher Genehmigungen auf den Zeitpunkt der Verwirklichung eines Erwerbsvorgangs i.S.v. § 23 Abs. 1 GrEStG 1983 ist durch die Rspr. des BFH geklärt (Anschluss an BFH-Urt. v. 18.05.1999 - II R 16/98, BStBl II 1999, 606). 2. Ein Grundstückskaufvertrag mit einem Nachlasspfleger über ein zum Nachlass gehörendes Grundstück führt erst dann zu einer Verwirklichung eines Erwerbsvorgangs, wenn die nachlassgerichtliche Genehmigung erteilt ist und der Nachlasspfleger dem anderen Vertragsteil hiervon Mitteilung gemacht hat. 3. Durch die notarielle Beurkundung eines zivilrechtlich genehmigungsbedürftigen Grundstückskaufvertrages wird so lange kein Erwerbsvorgang i.S.v. § 23 GrEStG 1983 verwirklicht, solange während des Schwebezustands zumindest eine der vertragsschließenden Parteien sich von dem Vertrag wieder lösen kann.

Normenkette:

BGB § 177 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; GrEStG (1983) § 23 ;

Gründe: