I. Durch die am 28. November 1997 erfolgte Eintragung einer mit Vertrag vom 19. August 1977 vereinbarten Spaltung ins Handelsregister ging das bebaute Grundstück der bisherigen Eigentümerin (Alteigentümerin), einer GmbH, an der X Straße in Y auf die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), ebenfalls eine GmbH, über. An beiden Gesellschaften sind dieselben Gesellschafter im selben Verhältnis beteiligt.
Nach gesonderter Feststellung des Grundstückswerts auf 7 168 000 DM setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) mit nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) geändertem Bescheid vom 13. November 1998 wegen eines Erwerbsvorgangs gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) eine Steuer von 250 880 DM fest. Einspruch und Klage, mit denen sich die Klägerin gegen die Steuerbarkeit des Vorgangs gewandt hatte, blieben ohne Erfolg.
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