BFH - Urteil vom 25.04.2002
II R 57/00
Normen:
GrEStG (1983) § 8 Abs. 1 § 9 Abs. 1 Nr. 1 ; MaBV § 3 Abs. 2 ;

GrESt; Grundstückserwerb und Teilzahlungsbeträge

BFH, Urteil vom 25.04.2002 - Aktenzeichen II R 57/00

DRsp Nr. 2002/16208

GrESt; Grundstückserwerb und Teilzahlungsbeträge

1. Als sonstige Leistung i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG sind alle Verpflichtungen des Käufers anzusehen, die zwar nicht unmittelbar Kaufpreis für das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne sind, aber gleichwohl Entgelt für den Erwerb des Grundstücks.2. Eine als sonstige Leistung zu qualifizierende Gewährung eines geldwerten Vorteils kann vorliegen, wenn sich der Käufer eines Grundstücks zu einer Vorleistung des Kaufpreises verpflichtet.3. Beim Erwerb eines Grundstücks mit einem noch zu errichtenden Gebäude kommt hinsichtlich der Teilzahlungsbeträge, die bei Werkverträgen als Abschlagszahlungen nach der Makler- und Bauträgerverordnung vereinbart werden, der Ansatz einer sonstigen Leistung in Gestalt der Überlassung der Kapitalnutzungsmöglichkeit an den Unternehmer nicht in Betracht.

Normenkette:

GrEStG (1983) § 8 Abs. 1 § 9 Abs. 1 Nr. 1 ; MaBV § 3 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) schlossen am 18. Dezember 1998 einen notariell beurkundeten Wohnungseigentumskaufvertrag mit Bauerrichtungsverpflichtung ab. Der Verkäufer verpflichtete sich, das Wohnungseigentum den Klägern unverzüglich nach vollständiger Fertigstellung der Wohnung zu übergeben. Mit den Bauarbeiten sollte am 1. März 1999 begonnen werden. Vorgesehen war eine Bauzeit von 14 Monaten.