BFH - Urteil vom 30.09.1998
II R 76/96
Normen:
GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 8 Abs. 1 § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 361

GrESt; Grundstückskaufvertrag und Generalunternehmervertrag mit verschiedenen Personen

BFH, Urteil vom 30.09.1998 - Aktenzeichen II R 76/96

DRsp Nr. 1999/590

GrESt; Grundstückskaufvertrag und Generalunternehmervertrag mit verschiedenen Personen

1. Schließt der Erwerber eines Grundstücks den Grundstückskaufvertrag und einen Generalunternehmervertrag mit verschiedenen Personen ab, so kann zwischen beiden Verträgen ein objektiv sachlicher Zusammenhang bestehen, wenn Grundstücksveräußerer und Generalunternehmer zusammen zielgerichtet darauf hinwirken, dass der Erwerber das Grundstück in fertig bebautem Zustand erhält. 2. Verpflichtet sich der Erwerber eines im Zustand der Bebauung befindlichen Grundstücks gegenüber dem Grundstücksverkäufer, an dessen Stelle in einem bestehenden Vertrag mit einem Dritten über die Errichtung des Bauvorhabens einzutreten, kann daraus nicht auf ein Zusammenwirken zwischen Grundstücksverkäufer und dem Dritten geschlossen werden.

Normenkette:

GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 8 Abs. 1 § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe: