I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute. Sie kauften mit notariell beurkundeten Bauträgerverträgen (Kaufverträge über Altbau-Wohnungseigentum mit Sanierungsverpflichtung) vom 27. November 1998 von einer GmbH je eine noch fertig zu stellende Eigentumswohnung für 110 760 DM (Klägerin) und 103 140 DM (Kläger). Zugleich wurden die Auflassung erklärt und die Eintragung von Auflassungsvormerkungen zugunsten der Kläger bewilligt und beantragt. Die Vormerkungen wurden am 8. März 1999 im Grundbuch eingetragen.
Die Kläger nahmen zur teilweisen Kaufpreisfinanzierung bei einer Bank Darlehen über insgesamt 180 000 DM auf, die aufgrund einer in den Verträgen vom 27. November 1998 durch die GmbH erteilten Belastungsvollmacht durch Bestellung einer Gesamtgrundschuld an den beiden Eigentumswohnungen gesichert wurden.
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