BFH - Urteil vom 23.11.2006
II R 38/05
Normen:
GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 498
DStRE 2007, 433
ZIP 2007, 976
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 31.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 688/01

GrESt: Insolvenz des Verkäufers

BFH, Urteil vom 23.11.2006 - Aktenzeichen II R 38/05

DRsp Nr. 2007/650

GrESt: Insolvenz des Verkäufers

Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG für eine Aufhebung von Steuerbescheiden liegen nicht allein deshalb vor, weil das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Veräußerers eröffnet worden ist.

Normenkette:

GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute. Sie kauften mit notariell beurkundeten Bauträgerverträgen (Kaufverträge über Altbau-Wohnungseigentum mit Sanierungsverpflichtung) vom 27. November 1998 von einer GmbH je eine noch fertig zu stellende Eigentumswohnung für 110 760 DM (Klägerin) und 103 140 DM (Kläger). Zugleich wurden die Auflassung erklärt und die Eintragung von Auflassungsvormerkungen zugunsten der Kläger bewilligt und beantragt. Die Vormerkungen wurden am 8. März 1999 im Grundbuch eingetragen.

Die Kläger nahmen zur teilweisen Kaufpreisfinanzierung bei einer Bank Darlehen über insgesamt 180 000 DM auf, die aufgrund einer in den Verträgen vom 27. November 1998 durch die GmbH erteilten Belastungsvollmacht durch Bestellung einer Gesamtgrundschuld an den beiden Eigentumswohnungen gesichert wurden.