BFH - Urteil vom 30.09.1998
II R 13/96
Normen:
GrEStG (1983) § 8 Abs. 2 Nr. 1 §§ 9 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 666

GrESt; Leasingvertrag; Gegenleistung für die Einräumung der Verwertungsbefugnis

BFH, Urteil vom 30.09.1998 - Aktenzeichen II R 13/96

DRsp Nr. 1999/1492

GrESt; Leasingvertrag; Gegenleistung für die Einräumung der Verwertungsbefugnis

1. Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 2. Altern. GrEStG 1983 sind bei einem Leasingvertrag nicht gegeben, wenn alle Leistungen, die der Leasingnehmer nach dem Leasingvertrag zu erbringen hat, Gegenleistung i.S.v. § 9 GrEStG für die Einräumung der Verwertungsbefugnis sind (Anschluss an BFH-Urt. v. 17.01.1996 - II R 47/93, BFH/NV 1996, 579). 2. Als Gegenleistung im GrESt-rechtlichen Sinne gilt jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt für den Erwerb des Grundstücks gewährt oder die der Veräußerer als Entgelt für die Veräußerung des Grundstücks empfängt. 3. Erwerb des Grundstücks und Gegenleistung für den Erwerb müssen kausal verknüpft sein. 4. Beim Tatbestand des § 1 Abs. 2 GrEStG 1983 gehören zur Gegenleistung alle Leistungen, die aufgewendet oder empfangen werden, um die Rechte und Rechtspositionen in Bezug auf ein Grundstück zu erlangen, die insgesamt als Verwertungsbefugnis an dem Grundstück zu werten sind.

Normenkette:

GrEStG (1983) § 8 Abs. 2 Nr. 1 §§ 9 1 Abs. 2 ;

Gründe: