I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erwarb mit Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts ... vom ... Dezember 2002 Miteigentumsanteile an einem Grundstück mit einem Meistgebot, bestehend aus dem Bargebot von 197 000 EUR und einer als Teil des geringsten Gebots zu übernehmenden Grundschuld in Höhe von 227 524,89 EUR.
Mit Bescheid vom 9. Januar 2003 setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) Grunderwerbsteuer mit 3,5 % aus dem Meistgebot (424 524 EUR) in Höhe von 14 858 EUR fest.
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