I. A-KG hatte durch Vertrag vom 22. Juli 1993 sämtliche Anteile an der X-GmbH (GmbH) erworben, zu deren Vermögen zwei Grundstücke gehörten. Für diesen Erwerb hatte das seinerzeit zuständige Finanzamt (FA) gegen die A-KG nach § 1 Abs. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) Grunderwerbsteuer festgesetzt.
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