BFH - Urteil vom 23.08.2006
II R 8/05
Normen:
GrEStG § 16 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 273
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 09.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen IV 194/2002

GrESt: Rückgängigmachung des Erwerbs und Weiterverkauf in einer Urkunde

BFH, Urteil vom 23.08.2006 - Aktenzeichen II R 8/05

DRsp Nr. 2006/30416

GrESt: Rückgängigmachung des Erwerbs und Weiterverkauf in einer Urkunde

Erfolgt im Zusammenhang mit der Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs eine Weiterveräußerung des Grundstücks, ist für die Anwendung des § 16 Abs. 1 GrEStG entscheidend, ob für den früheren Erwerber trotz formaler Aufhebung des ursprünglichen tatbestandserfüllenden Rechtsgeschäfts im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung die Möglichkeit der Verwertung einer aus dem rückgängig gemachten Erwerbsvorgang herzuleitenden Rechtsposition verblieben ist und der Verkäufer nicht aus seinen Bindungen entlassen worden ist.

Normenkette:

GrEStG § 16 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 25. Januar 2001 erwarben der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und seine Lebensgefährtin Frau F von der B-GmbH & Co. KG (Verkäuferin) in Miteigentum zu gleichen Teilen das Wohnungseigentum an einer noch zu errichtenden Eigentumswohnung. Der Kaufpreis betrug 429 500 DM. Für den Kläger und F wurde eine Auflassungsvormerkung bewilligt und beantragt. Das vormals zuständige Finanzamt setzte gegen den Kläger für seinen Erwerb durch Bescheid vom 16. März 2001 Grunderwerbsteuer in Höhe von 7 516 DM fest.