BFH - Beschluss vom 05.10.2005
II B 152/04
Normen:
GrEStG (1997) § 16 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 127
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 23.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1505/01

GrESt: Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs

BFH, Beschluss vom 05.10.2005 - Aktenzeichen II B 152/04

DRsp Nr. 2005/19568

GrESt: Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs

1. Die tatsächliche und vollständige Rückgängigmachung i. S. des § 16 Abs. 1 GrEStG setzt voraus, dass die Parteien vom Vollzug des unwirksamen Rechtsgeschäfts Abstand nehmen und sich gegenseitig die etwa ausgetauschten Leistungen zurückgewähren. Die Vertragsparteien müssen sämtliche Wirkungen aus dem Erwerbsvorgang aufheben und sich so stellen, als wäre dieser nicht zu Stande gekommen.2. Eine tatsächliche Rückgängigmachung setzt insbesondere die Löschung einer zu Gunsten des Erwerbers eingetragenen Auflassungsvormerkung voraus.

Normenkette:

GrEStG (1997) § 16 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, kaufte mit Vertrag vom 5. November 1999 ein Grundstück. Ihr stand unter bestimmten Voraussetzungen ein bis zum 31. März 2001 befristetes, auf die Genehmigung der beabsichtigten Bebauung des Grundstücks bezogenes Rücktrittsrecht zu. Die Vertragsparteien ermächtigten den Notar unwiderruflich, die Löschung der zugunsten der Klägerin einzutragenden Eigentumsverschaffungsvormerkung u.a. dann zu bewilligen und zu beantragen, wenn der Verkäufer den ordnungsgemäßen Rücktritt vom Vertrag nachgewiesen hat. Die Parteien verzichteten auf ihr Recht, selbst Anträge beim Grundbuchamt aus der Urkunde zu stellen.