I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, kaufte mit Vertrag vom 5. November 1999 ein Grundstück. Ihr stand unter bestimmten Voraussetzungen ein bis zum 31. März 2001 befristetes, auf die Genehmigung der beabsichtigten Bebauung des Grundstücks bezogenes Rücktrittsrecht zu. Die Vertragsparteien ermächtigten den Notar unwiderruflich, die Löschung der zugunsten der Klägerin einzutragenden Eigentumsverschaffungsvormerkung u.a. dann zu bewilligen und zu beantragen, wenn der Verkäufer den ordnungsgemäßen Rücktritt vom Vertrag nachgewiesen hat. Die Parteien verzichteten auf ihr Recht, selbst Anträge beim Grundbuchamt aus der Urkunde zu stellen.
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