BFH - Beschluß vom 17.04.2002
II B 120/01
Normen:
GrEStG § 16 ;

GrESt; tatsächliche Rückgängigmachung i.S.d. § 16 Abs. 1 GrEStG

BFH, Beschluß vom 17.04.2002 - Aktenzeichen II B 120/01

DRsp Nr. 2002/14635

GrESt; tatsächliche Rückgängigmachung i.S.d. § 16 Abs. 1 GrEStG

1. Der Anspruch aus § 16 GrEStG ist neben dem Steueranspruch ein selbständiger gegenläufiger Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis. Er steht als Vergünstigungsvorschrift eigener Art neben den Änderungsvorschriften nach § 172 ff. AO. 2. Eine begünstigte Rückgängigmachung i.S.d. § 16 Abs. 1 GrEStG liegt nur vor, wenn die Vertragspartner vollständig aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen werden, d. h. wenn die Verfügungsmöglichkeit des Erwerbers über das Grundstück beseitigt wird und der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung in Bezug auf das Grundstück wiedererlangt. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, wenn das Grundstück auf Verlangen und im Interesse des Erwerbers an einen Dritten weiterveräußert wird.

Normenkette:

GrEStG § 16 ;