I. Auf die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin), eine eingetragene Genossenschaft, ist im Wege einer Verschmelzung durch Aufnahme das Vermögen der X-Bank-eG übergegangen. Die Verschmelzung wurde im Juni 1997 im Genossenschaftsregister eingetragen. Die übertragende Genossenschaft hatte bereits im September 1996 einen Kaufvertrag über ein Grundstück abgeschlossen. Die Auflassung erfolgte jedoch erst im Dezember 1997.
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