BFH - Urteil vom 05.11.2002
II R 41/02
Normen:
GrEStG (1983) § 1 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 507

GrESt, Untergesellschaft, erstmalige Anteilsvereinigung bei Konzernumstrukturierung

BFH, Urteil vom 05.11.2002 - Aktenzeichen II R 41/02

DRsp Nr. 2003/2498

GrESt, Untergesellschaft, erstmalige Anteilsvereinigung bei Konzernumstrukturierung

1. Der Erwerb aller Anteile an einer Gesellschaft mit Grundbesitz durch eine Gesellschaft, deren Alleingesellschafterin bereits vor Anteilsvereinigung mittelbar über eine weitere Untergesellschaft sämtliche Anteile der grundbesitzenden Gesellschaft hielt, unterliegt der GrESt.2. Gegenstand der Besteuerung ist nicht der Erwerb der Anteile als solcher, sondern die durch ihn begründete eigenständige Zuordnung der der Gesellschaft gehörenden Grundstücke.3. Dem GrEStG ist nicht zu entnehmen, dass im Rahmen des § 1 Abs. 3 GrEStG a.F. eine gleichzeitige Zuordnung von Grundstücken auf mehrere Rechtsträger ausgeschlossen sein soll.4. Es begegnet keinem Zweifel, dass Eigentumsübertragungen an Grundstücken i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG a.F. sowohl zwischen den Untergesellschaften als auch zwischen ihnen und der sie beherrschenden Obergesellschaft der GrESt unterliegen würden.

Normenkette:

GrEStG (1983) § 1 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 6 ;

Gründe: