I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Rechtsnachfolgerin der P-GmbH, deren sämtliche Anteile die P-Company, eine in den USA ansässige Gesellschaft, mit Vertrag vom 20. Dezember 1995 erworben hat.
Die P-GmbH ihrerseits erwarb mit Vertrag vom 21. Dezember 1995 die Kommanditanteile an der grundbesitzenden A-KG und 98 v.H. der Anteile an der B-GmbH, der einzigen persönlich haftenden Gesellschafterin der KG. Die übrigen Anteile an der B-GmbH erwarb die P-Corporation, USA. Die KG hielt u.a. alle Anteile an der grundbesitzenden E-GmbH.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) war der Auffassung, der Vertrag vom 21. Dezember 1995 habe auf die teils unmittelbare, teils durch die B-GmbH als von der P-GmbH abhängiges Unternehmen vermittelte Vereinigung aller Anteile an der KG und der E-GmbH in der Hand der P-GmbH abgezielt und unterliege deshalb nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 i.V.m. § 1 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b des Grunderwerbsteuergesetzes () der Grunderwerbsteuer. Das FA stellte daher mit Bescheid vom 21. September 1999 die Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer gegenüber der P-GmbH gesondert fest.
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