I. Die Gemeinschuldnerin (GS), eine Kapitalgesellschaft, war im Oktober 1995 durch Vereinigung aller Anteile in ihrer Hand Alleingesellschafterin der X-GmbH (GmbH) geworden, der zwei Geschäftsgrundstücke in ... gehörten. Mit Verschmelzungsvertrag vom 19. August 1996 wurde die GmbH ohne Abwicklung durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes auf die GS zum 31. Dezember 1995 umgewandelt.
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