I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) kaufte mit Vertrag vom 21. Dezember 1996 ein Grundstück zum Preis von 83 950 000 DM. Sie wurde dabei aufgrund einer mündlich erteilten Vollmacht von B vertreten. Eine notariell beglaubigte Vollmacht wurde im Januar 1997 ausgestellt. Im Jahr 1997 vereinbarten die Vertragspartner eine Erhöhung des Kaufpreises um 2 300 000 DM.
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