BFH - Urteil vom 28.05.2003
II R 38/01
Normen:
BGB §§ 177 182 ; GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1449

GrESt: vollmachtloser Vertreter, Genehmigung

BFH, Urteil vom 28.05.2003 - Aktenzeichen II R 38/01

DRsp Nr. 2003/12207

GrESt: vollmachtloser Vertreter, Genehmigung

1. Die Frage der materiellen Wirksamkeit einer Willenserklärung richtet sich nicht nach den Formvorschriften des Beurkundungsgesetzes, sondern nach materiellem Recht. Schreibt dieses für eine Willenserklärung keine besondere Form vor, behält diese ihre Wirksamkeit auch dann, wenn sie unter Verstoß gegen Formvorschriften zu Stande gekommen ist.2. Die Genehmigung nach § 177 Abs. 1 BGB bedarf gem. § 182 Abs. 2 BGB nicht der für das Rechtsgeschäft (hier: Grundstückskaufvertrag) bestimmten (notariellen) Form, sie konnte daher formlos erklärt werden.

Normenkette:

BGB §§ 177 182 ; GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GbR, bestehend aus den Gesellschaftern A, B und C, kaufte durch notariell beurkundeten Vertrag vom 17. August 1994 ein Grundstück zu einem Kaufpreis von 2 610 270 DM. Bei der Beurkundung trat der Gesellschafter A im eigenen Namen sowie als vollmachtsloser Vertreter für den Gesellschafter B auf. Dieser genehmigte die von A abgegebenen Erklärungen durch schriftliche Erklärung vom 18. August 1994. Die Unterschrift unter dieser Erklärung wurde von dem Notar, der auch den Grundstückskaufvertrag beurkundet hatte, beglaubigt. Dieser wurde von B ermächtigt, die Genehmigung auch den übrigen Beteiligten mitzuteilen.