OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.04.2019
14 B 419/19
Normen:
AO § 34 Abs. 1; KAG § 12 Abs. 1 Nr. 2a;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 24 L 2917/18

Grob fahrlässige Verletzung der Pflichten als Geschäftsführer einer steuerschuldenden GmbH

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.04.2019 - Aktenzeichen 14 B 419/19

DRsp Nr. 2019/6204

Grob fahrlässige Verletzung der Pflichten als Geschäftsführer einer steuerschuldenden GmbH

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.841,73 Euro festgesetzt.

Normenkette:

AO § 34 Abs. 1; KAG § 12 Abs. 1 Nr. 2a;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage 24 K 1202/19 vor dem Verwaltungsgericht Köln gegen den Vergnügungssteuerhaftungsbescheid der Antragsgegnerin vom 8.11.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.1.2019 anzuordnen,

hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Erfolg. Dem Antrag ist nicht wegen der im Beschwerdeverfahren dargelegten, vom Senat alleine zu prüfenden Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) stattzugeben. Sie begründen nämlich keine die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO rechtfertigenden ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides im Sinne des entsprechend anzuwendenden § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Bescheid aus den dargelegten Gründen rechtswidrig ist.