I.
Streitig ist, ob der Antragsteller für Steuerschulden einer GmbH haftet.
Der Antragsteller ist seit Gründung am 00.00.1993 Geschäftsführer der E. GmbH (im Folgenden GmbH). Durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts B. (...) vom 00.00.2005 wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen dieser Gesellschaft abgelehnt.
Auf Grund einer steuerlichen Außenprüfung erließ der Antragsgegner am 00.00.2001 geänderte Körperschaftsteuerbescheide 1995 bis 1998 für die GmbH. Die hieraus resultierenden erheblichen Steuernachforderungen basierten darauf, dass der Antragsgegner Provisionszahlungen der GmbH an den Sohn des Antragstellers als verdeckte Gewinnausschüttungen versteuerte.
Hiergegen legte die GmbH, vertreten durch ihren damaligen Steuerberater O., am 00.00.2001 Einsprüche ein; gleichzeitig beantragte sie Aussetzung der Vollziehung.
Mit Schreiben vom selben Tag teilte Herr O. dem Antragsteller mit:
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