Streitig ist, ob der Einkommensteuerbescheid für 2002 nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO geändert werden kann.
Die Kläger reichten die Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2002 am 09.10.2003 ein. Auf Seite zwei des Mantelbogens wiesen die Kläger in der Zeile Vermietung und Verpachtung mit der Anzahl "1" auf eine Anlage Vermietung und Verpachtung hin. Der Einkommensteuererklärung war für das Objekt 1 eine Anlage V sowie weitere Unterlagen beigefügt. Für ein der Klägerin gehörendes Zweifamilienhaus in 2 wurde weder eine Anlage V für das Jahr 2002 eingereicht, noch wurden sonst hierfür Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt.
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