FG Nürnberg - Urteil vom 07.08.2008
4 K 2028/07
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ;

Grobe Fahrlässigkeit am nachträglichen Bekanntwerden einer neuen Tatsache bei Nichtangabe eines Mietverhältnisses in der Einkommensteuererklärung

FG Nürnberg, Urteil vom 07.08.2008 - Aktenzeichen 4 K 2028/07

DRsp Nr. 2008/19351

Grobe Fahrlässigkeit am nachträglichen Bekanntwerden einer neuen Tatsache bei Nichtangabe eines Mietverhältnisses in der Einkommensteuererklärung

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger bei einer überschaubaren Anzahl von Vermietungsobjekten (hier 2) es unterlässt, die Steuererklärung im Hinblick auf die Anzahl der einzelnen Objekte zu überprüfen.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Einkommensteuerbescheid für 2002 nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO geändert werden kann.

Die Kläger reichten die Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2002 am 09.10.2003 ein. Auf Seite zwei des Mantelbogens wiesen die Kläger in der Zeile Vermietung und Verpachtung mit der Anzahl "1" auf eine Anlage Vermietung und Verpachtung hin. Der Einkommensteuererklärung war für das Objekt 1 eine Anlage V sowie weitere Unterlagen beigefügt. Für ein der Klägerin gehörendes Zweifamilienhaus in 2 wurde weder eine Anlage V für das Jahr 2002 eingereicht, noch wurden sonst hierfür Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt.