BFH - Beschluss vom 17.02.2010
IX B 199/09
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 107
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 28.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 957/09

Grobe Fahrlässigkeit eines Steuerpflichtigen

BFH, Beschluss vom 17.02.2010 - Aktenzeichen IX B 199/09

DRsp Nr. 2010/7014

Grobe Fahrlässigkeit eines Steuerpflichtigen

NV: Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist im Wesentlichen eine Tatfrage. Hat das FG die maßgeblichen Einzelumstände erwogen, kommt der Entscheidung keine Bedeutung für die Allgemeinheit zu.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es kann offen bleiben, ob ihre Begründung den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht, jedenfalls liegt der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht vor.