FG München - Urteil vom 19.01.2004
13 K 2294/00
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;

Grobe Fahrlässigkeit i.S. des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO; Einkommensteuer 1994, 1995, 1996, 1997

FG München, Urteil vom 19.01.2004 - Aktenzeichen 13 K 2294/00

DRsp Nr. 2004/5278

Grobe Fahrlässigkeit i.S. des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO; Einkommensteuer 1994, 1995, 1996, 1997

Ein Steuerpflichtiger handelt grob fahrlässig i.S. des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, wenn er in Kenntnis der Abzugsfähigkeit von Darlehenszinsen als Werbungskosten es unterlässt in einem Bankkontoauszug getrennt von Beiträgen zu einer Lebensversicherung ausgewiesene Darlehenszinsen in Anlage V (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) zur Einkommensteuererklärung als Werbungskosten anzusetzen.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Kläger (Kl) sind Ehegatten, die für die Streitjahre 1993 bis 1997 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.

Sie erzielten, der Kl als Vertriebsleiter, die Klägerin (Klin) als Angestellte, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben hatten sie aus der Vermietung einer Eigentumswohnung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und der Kl zusätzlich Einkünfte aus Kapitalvermögen.