Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.
Weder hat das Finanzgericht (FG) den Begriff des groben Verschuldens i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) abweichend von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ausgelegt noch stellen sich im Streitfall Fragen zur Auslegung dieses Begriffs, die in der bisherigen BFH-Rechtsprechung noch nicht geklärt sind und deshalb einer höchstrichterlichen Entscheidung bedürfen.
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