BFH - Beschluss vom 02.03.2005
IX B 176/03
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1577
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 25.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 444/99

Grobes Verschulden

BFH, Beschluss vom 02.03.2005 - Aktenzeichen IX B 176/03

DRsp Nr. 2005/9655

Grobes Verschulden

1. Grobes Verschulden i. S. des § 173 Abs. 2 Nr. 2 AO ist zu bejahen, wenn es ein Stpfl. unterlässt, das ESt-Formular und den dazugehörenden Erläuterungstext im Einzelnen durchzulesen sowie die den Erklärungsformularen beigefügten Erläuterungen zu beachten. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Anforderungen an die Mitwirkung klar erkennbar und die Erläuterungen hierzu leicht verständlich abgefasst sind.2. Die Frage, ob von einer fehlenden Verständlichkeit der gestellten Fragen im Formular auszugehen und damit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu verneinen ist, betrifft allein die tatsächliche Würdigung des FG, die mit der NZB nicht angegriffen werden kann.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

Weder hat das Finanzgericht (FG) den Begriff des groben Verschuldens i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) abweichend von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ausgelegt noch stellen sich im Streitfall Fragen zur Auslegung dieses Begriffs, die in der bisherigen BFH-Rechtsprechung noch nicht geklärt sind und deshalb einer höchstrichterlichen Entscheidung bedürfen.