FG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.06.2002
12 K 227/98
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 34c ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 501

Grobes Verschulden bei Erklärung ausländischer Zinseinnahmen als inländische Zinsen, unterlassener Abgabe der Anlage AUS durch fachkundigen Vertreter und dadurch unterbliebener Quellensteueranrechnung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.06.2002 - Aktenzeichen 12 K 227/98

DRsp Nr. 2005/1300

Grobes Verschulden bei Erklärung ausländischer Zinseinnahmen als inländische Zinsen, unterlassener Abgabe der Anlage AUS durch fachkundigen Vertreter und dadurch unterbliebener Quellensteueranrechnung

Hat der Steuerberater des Klägers entgegen den Hinweisen im Steuererklärungsformular bzw. den Erläuterungen hierzu Zinsen aus festverzinslichen Wertpapieren ausländischer Emittenten in der Steuererklärung als Zinsen aus inländischen festverzinslichen Wertpapieren aufgeführt, keine Anlage AUS abgegeben und ist deswegen im bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheid eine Anrechnung fiktiver malaysischer Quellensteuer nach § 34c EStG unterblieben, so liegt ein grobes, dem Kläger zuzurechnendes Verschulden des Beraters vor, das eine Änderung des Bescheides nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ausschließt.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 34c ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob bestandskräftige Steuerbescheide zu Gunsten des Klägers geändert werden müssen.

1. Der ... geborenen Kläger ist ... Neben den Einkünften aus seiner beruflichen Tätigkeit bezog er in den Streitjahren u.a. auch Einkünfte aus Kapitalvermögen, insbesondere Zinsen aus festverzinslichen Wertpapieren ausländischer Emittenten.