FG Hamburg - Urteil vom 01.10.2002
VI 77/01
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ;

Grobes Verschulden bei Unterlassen von Angaben in der Steuererklärung

FG Hamburg, Urteil vom 01.10.2002 - Aktenzeichen VI 77/01

DRsp Nr. 2003/3253

Grobes Verschulden bei Unterlassen von Angaben in der Steuererklärung

Werden in der Steuererklärung Angaben unterlassen, nach denen in einer dafür vorgesehenen Spalte gefragt wird, stellt dies ein grobes Verschulden und nicht nur eine unbeachtliche Nachlässigkeit dar, die einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 entgegensteht.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Voraussetzungen für eine Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO vorliegen.