Die Klägerin begehrt die Aufhebung des bestandskräftigen Gewerbesteuermessbetrags- und Gewerbesteuerbescheides 1995.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine ausländische Aktiengesellschaft mit inländischem Grundvermögen. Unstreitig unterhält die Klägerin keine Betriebsstätte im Inland. Sie wird im Inland wegen Mieteinnahmen zur Körperschaftssteuer veranlagt. Als Empfangsbevollmächtigter fungiert ein Hamburger Maklerbüro.
Mit Schreiben vom 29.03.1995 forderte der Beklagte die Klägerin auf, zwecks Festsetzung von Gewerbesteuervorauszahlungen Angaben über Verkaufserlöse aus Grundstücksverkäufen zu machen. Unter dem 03.04.1995 antwortete die Klägerin dem Beklagten, dass sie es für fraglich halte, ob die in Rede stehenden Grundstücksverkäufe zur Gewerbesteuerpflicht führten.
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