FG Rheinland-Pfalz - Gerichtsbescheid vom 31.01.2002
6 K 1473/00
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 ;

Grobes Verschulden durch unvollständiges Ausfüllen der Anlage N

FG Rheinland-Pfalz, Gerichtsbescheid vom 31.01.2002 - Aktenzeichen 6 K 1473/00

DRsp Nr. 2002/9563

Grobes Verschulden durch unvollständiges Ausfüllen der Anlage N

Fehlen in der Anlage N Angaben zur Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie zur Anzahl der arbeitstäglichen PKW-Fahrten und lässt daher das Finanzamt die diesbezüglichen Aufwendungen unberücksichtigt, so steht einer späteren Korrektur des bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheides der Vorwurf des groben Verschuldens entgegen.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die ledige, 1948 geborene Klägerin, von Beruf ärztliche Schreibkraft, begehrt zu ihren Gunsten eine Änderung der bestandskräftigen Einkommensteuerveranlagung 1997 vom 21. April 1998.