FG Niedersachsen - Urteil vom 03.05.2011
8 K 295/09
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2;

Grobes Verschulden, i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO - Fehlende Angabe von Stückzinsen

FG Niedersachsen, Urteil vom 03.05.2011 - Aktenzeichen 8 K 295/09

DRsp Nr. 2011/19043

Grobes Verschulden, i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO – Fehlende Angabe von Stückzinsen

Zu den Voraussetzungen der Korrektur von Steuerbescheiden nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn der Stpfl. die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt; insbesondere dann, wenn er seiner Erklärungspflicht nur unzureichend nachkommt und unvollständige Steuererklärungen abgibt. Ein Stpfl. handelt groß schuldhaft, wenn die in einer Wertpapierabrechnung ausgewiesenen gezahlten Stückzinsen nicht in der Steuererklärung angibt bzw. seinem steuerlichen Berater die Abrechnungen nicht vorlegt.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Einkommensteuerbescheid zugunsten der Kläger wegen neuer Tatsachen nach § 173 der Abgabenordnung (AO) geändert werden kann.

Die Kläger sind Eheleute und werden nach §§ 26, 26 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Neben der Altersrente erzielten sie im Streitjahr Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen.